Impressum
Firma: Lattonedil DE GmbH
Gegenstand: die Planung, die Herstellung, der Transport und der Vertrieb von PIR-Dämmelementen für den Einsatz an Dach und Fassade mit Verkauf von Zubehörartikeln.
Anschrift: Innovativring 24 91550 Dinkelsbühl Deutschland
Telefon: +49 (0)98 51/99 49-0
Telefax: +49 (0)98 51/99 49-90
Webseite: www.lattonedil.de
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Aufsichtsbehörde:
Regierung von Mittelfranken Gewerbeaufsichtsamt 90336 Nürnberg Deutschland
Öffnungszeiten:
Montag – Donnerstag 7.30 Uhr – 12.00 Uhr / 12.45 Uhr – 16.30 Uhr
Freitag 7.30 Uhr – 12.00 Uhr / 12.30 Uhr – 14.30 Uhr
Geschäftsführer: Sergio Bettio
Registergericht: Ansbach HRB 5305
Ust. ID-Nr.: DE279541399
Website: veröffentlicht im Juni 2015
Copyright © Lattonedil DE GmbH
Aktualisiert: 12.03.2025
Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der Lattonedil DE GmbH
Innovativring 24, D-91550 Dinkelsbühl
(Stand 01. 02. 2025)
1 Geltungsbereich
- Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen der Lattonedil DE GmbH („Unternehmen“) für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern und Unternehmern (gemeinsam „Kunde“).
- Für Zwecke dieser Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB), und ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
- Die Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten bei Geschäften mit Unternehmern auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne nochmals gesondert vereinbart werden zu müssen, und zwar auch dann, wenn das Unternehmen im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
- Entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass das Unternehmen diesen ausdrücklich und in Textform zustimmt.
2 Angebote und Vertragsabschluss
- Alle Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
- Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Unternehmens in Textform oder stillschweigend durch die Ausführung der Bestellung zustande.
- Beratungs- oder Auskunftsleistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages und rechtlich unverbindlich. Alle Angaben und Auskünfte des Unternehmens über Eignung und Anwendung der Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Waren für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
- Das Unternehmen behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind. Vor der Weitergabe von als vertraulich gekennzeichneten Unterlagen bedarf der Kunde die ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens in Textform.
- Mit dem Vertragsschluss erkennt der Kunde an, dass er sich durch Einsicht in vorhandene Pläne und Leistungsbeschreibungen über die Art der Ausführung und dem Umfang der Leistung unterrichtet hat. Der Kunde wird das Unternehmen über offensichtliche Irrtümer, Schreibund Rechenfehler in den Unterlagen, Zeichnungen oder Plänen in Kenntnis setzen, so dass die Auftragsbestätigung beziehungsweise die Ausführung korrigiert beziehungsweise erneuert werden kann.
3 Datenschutz
- Das Unternehmen speichert und nutzt personenbezogene Daten der Kunden zur Abwicklung und Erfüllung der abgeschlossenen Verträge. Die Daten werden außerdem zur weiteren Pflege der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden verwendet, soweit der Kunde dem nicht gemäß § 28Absatz 4 BDSG widerspricht.
4 Lieferung und Gefahrenübergang
- In Ermangelung einer abweichenden Abrede ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Verladung und die Entladung der Lieferung sind – soweit nicht anders vereinbart – nicht Vertragsgegenstand. Ist der Käufer ein Unternehmer, geht die Gefahr auf den Kunden mit zur Verfügung stellen der Ware für den Kunden, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Betriebsstätte des Unternehmens über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch dieses erfolgt.
- Soweit die Versendung der Lieferung „frei Haus“ vereinbart ist, erfolgt diese auf Gefahr des Kunden. In den beiden Fällen trägt das Unternehmen lediglich die Kosten für Fracht und Versicherung. Wird der Versand auf Wunsch oder wegen Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf dessen Kosten und Gefahr. Das Gleiche gilt, soweit sich die Versendung oder Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder nach Vertragsschluss eintretender Hindernisse, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, verzögert. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft beziehungsweise der Lieferung dem Versand der Waren gleich.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Störung der Verkehrswege oder Cyberangriffe auf das IT-System), soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Unternehmens eintreten, insbesondere wenn diese trotz Bestehens eines Einkaufvertrages beziehungsweise Vorliegen einer Bestellung das Unternehmen nicht vertragskonform und rechtzeitig beliefern können. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt das Unternehmen dem Kunden baldmöglichst mit. Der Kunde kann von dem Unternehmen die Erklärung verlangen, ob es zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich das Unternehmen nicht unverzüglich, kann der Kunde zurücktreten. Schadenersatzansprüche und/oder Aufwendungsersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
- Bei Lieferungen von Sonderanfertigungen oder kundenspezifischen Fertigungen behält sich das Unternehmen technisch bedingte Abweichungen bis zu 10 % der bestellten Warenmenge vor. Der Kunde schuldet in diesem Fall die Vergütung für die tatsächlich gelieferte Warenmenge.
- Verpackungen werden von dem Unternehmen nicht zurückgenommen. Stattdessen wird dem Kunden von dem Unternehmen ein geeigneter Dritter benannt, der die Verpackungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben einer Entsorgung zuführt.
5 Preise und Zahlung
- Die Preise verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung, Versicherungen und Zöllen.
- Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Bei Zahlungsverzug des Verbrauchers ist das Unternehmen berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen und bei Zahlungsverzug des Unternehmers 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
- Ein Zurückbehaltungsrecht beziehungsweise Aufrechnungsrecht des Kunden gegenüber fälligen Ansprüchen des Unternehmens aus dem Gesamtsaldo der Geschäftsverbindung besteht nur, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Unternehmens aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum des Unternehmens.
- Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der dem Unternehmen zustehenden Saldoforderung. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren („Vorbehaltswaren“) ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltswaren zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum des Unternehmens gefährdende Verfügung zu treffen. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an das Unternehmen ab; das Unternehmen nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltswaren durch den Kunden erfolgt stets für das Unternehmen. Werden die Vorbehaltswaren mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt das Unternehmen das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltswaren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren. (4) Werden die Vorbehaltswaren mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt das Unternehmen das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltswaren zu anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Unternehmen anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Kunde für das Unternehmen verwahren.
- Veräußert der Kunde die Vorbehaltswaren nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen dem Unternehmen und dem Kunden vereinbarten Preis zzgl. einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht.
- Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an das Unternehmen abgetretenen Forderungen treuhänderisch für das Unternehmen im eigenen Namen einzuziehen. Das Unternehmen kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber dem Unternehmen in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist das Unternehmen berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. (7) Der Kunde wird dem Unternehmen jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltswaren oder über Ansprüche, die hiernach an das Unternehmen abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltswaren hat der Kunde sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen dem Unternehmen anzuzeigen. Der Kunde wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt des Unternehmens hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Kunde.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltswaren für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen des Unternehmens um mehr als 10 %, so ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
- Kommt der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber dem Unternehmen in Verzug und tritt das Unternehmen vom Vertrag zurück, so kann das Unternehmen unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltswaren herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Kunde das Unternehmen oder dem Beauftragten des Unternehmens sofort Zugang zu den Vorbehaltswaren gewähren und diese herausgeben.
- Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Kunde alles tun, um dem Unternehmen unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen wie beispielweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherheitsrechte notwendig und förderlich sind.
- Auf Verlangen des Unternehmens ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltswaren angemessen zu versichern, dem Unternehmen den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an das Unternehmen abzutreten.
7 Gewährleistung
- Dem Kunden stehen gesetzliche Gewährleistungsrechte für Mängel an den Waren zu, insbesondere nach den §§ 434 ff. BGB.
- Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher nicht beteiligt, setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Der Kunde ist verpflichtet, die empfangene Ware unverzüglich nach der Ablieferung sorgfältig auf Mängel und Beschaffenheit hin zu untersuchen, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen, nachdem andernfalls die Lieferung als genehmigt gilt. Die Rüge offensichtlicher Mängel ist nur rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Tagen, gerechnet ab Lieferung, in Textform beim Unternehmen eingeht. Die Rüge nicht offenkundiger Mängel ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Tagen gerechnet ab Entdeckung in Textform beim Unternehmen eingeht. Sofern es sich bei der Ware um Baustoffe oder um andere, zum Einbau oder sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren handelt, ist eine Untersuchung zusätzlich unmittelbar vor der Verarbeitung vorzunehmen. Eine schriftliche Anzeige an uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Schriftlich anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. Für den Fall, dass der Käufer seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung des Unternehmens für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Käufer keine Ansprüche auf Ersatz der "Ein- und Ausbaukosten" zu.
- Das Unternehmen gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Waren bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben. Vereinbarungen, welche hinsichtlich der Beschaffenheit und der vorausgesetzten Verwendung der Ware (umfasst sind auch Zubehör und Anleitungen) mit Käufern getroffen wurden, bilden regelmäßig die Grundlage der Mängelhaftung im Rahmen der Gewährleistung. Eine Beschaffenheitsvereinbarung umfasst alle Produktbeschreibungen sowie Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder dem Kunden (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage des Unternehmens) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Für den Fall, dass keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der Vorschrift des Paragraf 434 Absatz 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt.
- Ist die gelieferte Ware mangelhaft und ist an dem Vertrag ein Verbraucher nicht beteiligt, wird das Unternehmen nach seiner Wahl Nacherfüllung entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung leisten. Das Recht des Unternehmers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
- Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der vom Unternehmer gelieferten Ware beim Kunden. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
- Bei Anbringen der Ware auf dem Dach eines Gebäudes, hat eine regelmäßige jährliche Dachwartung durch einen Fachbetrieb zu erfolgen. Ein entsprechendes Inspektionsprotokoll ist zu erstellen. Nachträglich auftretende Mängel an der gelieferten Ware, die mangels erfolgter Wartung nicht zeitnah entdeckt und behoben wurden, liegen nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers. Eventuell sich daraus ergebende Schäden sind nicht vom Unternehmen zu tragen.
- Der Unternehmer hat im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringens der Ware bereits bei Eingang der Ware unbeschadet der Regelungen in § 7 (3) und (4) die Obliegenheit, die für den Einbau oder das Anbringen und die für die anschließende bestimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zu überprüfen und etwaige Mängel dem Unternehmen unverzüglich in Textform anzuzeigen, soweit eine Prüfung dieser Eigenschaften nach Art und Beschaffenheit der Ware zu diesem Zeitpunkt zumutbar ist. Unterbleibt die Mängelanzeige in Bezug auf die in Satz 1 genannten Eigenschaften trotz Zumutbarkeit der Prüfung, gilt die Ware insoweit als genehmigt. In diesem Fall stehen dem Unternehmer Mängelrechte in Bezug auf solche Mängel nicht zu.
- Soweit es der Unternehmer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die hierfür und die anschließende bestimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen äußeren und inneren Eigenschaften der Ware vor dem Einbau beziehungsweise Anbringen zu überprüfen, handelt er grob fahrlässig. In diesem Fall kann er Mängelrechte in Bezug auf diese Eigenschaften nur geltend machen, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache von dem Unternehmen übernommen worden ist.
- Hat der Unternehmer die bei Gefahrübergang mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er vom Unternehmen gemäß § 439 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware (sog. Aus- und Einbaukosten) nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen verlangen.
- Erforderlich im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die den Aus- und Einbau beziehungsweise das Anbringen identischer Waren betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und dem Unternehmen vom Unternehmer durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. Ein Vorschussrecht des Unternehmers für Aus- und Einbaukosten ist Es ist dem Unternehmer auch nicht gestattet, mit Aufwendungsersatzansprüchen für Aus- und Einbaukosten einseitig ohne Einwilligung des Unternehmens gegen Kaufpreisforderungen oder anderweitige Zahlungsansprüche des Unternehmens aufzurechnen. Über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Unternehmers, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie zum Beispiel entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439Abs. 3 BGB zu ersetzen.
- Sind die vom Unternehmer für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig, ist das Unternehmen berechtigt, den Aufwendungsersatz zu verweigern. Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn die geltend gemachten Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB einen Wert in Höhe von 150% des Kaufpreises der Ware in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwertes der Ware übersteigen.
8 Allgemeine Haftungsbegrenzung
- Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeiten, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss voraussehbaren, typischen Schaden beschränkt. Mittelbare Schäden oder Folgeschäden sind nur ersatzfähig, soweit sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Sache typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlicher Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Unternehmens.
9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist im Geschäftsverkehr mit Unternehmern der Verwaltungssitz des Unternehmens in 91550 Dinkelsbühl. Das Unternehmen ist jedoch berechtigt, den Unternehmer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
- Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des internationalen Privatrechts.
10 Salvatorische Klausel
- Sollte eine Bestimmung in diesen Liefer- und Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird dann durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.